Das Sakrament der heiligen Taufe

Christliche Eltern möchten ihr Kind mit in ihre Beziehung zu Gott hineinnehmen und ihm die sakramentale Gemeinschaft mit Gott schenken. 


Tauftermine 

Taufen werden am 1. und 3. Sonntag im Monat in der Pfarrkirche St. Vitus angeboten.

Die einzelnen Termine können im Pfarrbüro erfragt werden.

21.02.20 


Kindertaufe

Die Eltern melden den Täufling im Pfarrbüro an und sprechen den Tauftermin ab.

Die Taufe wird  um 15:00 Uhr in St. Vitus gespendet.

 

Der Seelsorger, der die Taufe durchführen wird, meldet sich 2 - 3 Wochen vor dem Tauftermin bei den Eltern und verabredet sich zu einem Taufgespräch in der Familie oder lädt sie zu einem gemeinsamen Treffen ein.

 

In der Woche vor der Taufe müssen das Familienstammbuch und die Kopie der Geburtsurkunde im Pfarrbüro vorliegen. Die Taufe wird im Familienstammbuch und im Taufbuch der Kirchengemeinde eingetragen. 


Von den beiden Taufpaten muss mindestens ein Pate katholisch sein.  Für diesen Paten muss eine Mitgliedsbescheinigung über die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche beigebracht werden, sofern sie nicht in der Pfarrei St. Vitus wohnt. Sie wird vom Pfarramt des Wohnsitzes der Taufpaten ausgestellt.

 

Nach der Taufe erhalten die Eltern das Familienstammbuch zurück.

 

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Richtlinien zum Taufpatenamt

Immer häufiger kommt es vor, dass von den Seelsorgern unterschiedliche Anforderungen für die Übernahme des Taufpatenamtes verlangt werden. Dies führt zu Irritationen und nicht selten auch zu Verärgerung auf Seiten der Eltern und Paten. Deshalb sollen an dieser Stelle die Voraussetzungen zur Übernahme des Taufpatenamtes nach dem geltenden kirchlichen Gesetzbuch in Erinnerung gerufen werden.
Benötigt wird eine Bescheinigung für religiöse Zwecke. Die ist ein Formular des Standesamtes.

 

Den Eltern steht es frei, darüber hinaus Personen, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, mit der besonderen Mitsorge für das Kind zu betrauen. Dies kann dadurch eine Würdigung erfahren, dass im Taufgespräch dieses Anliegen der Eltern angemessen besprochen und unterstützt wird und der Taufspender diese Personen bei der Tauffeier in besonderer Weise anspricht.

 

Für die Paten, die für die religiöse Begleitung des Täuflings mitverantwortlich sind, gilt:

  1. Das Taufpatenamt ist ein bekenntnisgebundenes Amt. Aufgabe des Paten ist es, den Eltern des Täuflings dabei zu helfen, ihr Kind in die Gemeinschaft der Kirche einzuführen und im katholischen Glauben zu erziehen. Deshalb muss der Pate katholisch sein und sich auch in seiner Lebensgestaltung im Einklang mit der katholischen Kirche befinden.
  2. Mit dem Taufpatenamt ist nicht verbunden, Ersatzeltern für den Täufling im Falle des Todes der leiblichen Eltern zu sein. Die Vormundschaft für verwaiste Kinder regelt das Vormundschaftsgericht bzw. eine notariell verfasste Erklärung der Eltern. Die Patenschaft bezieht sich nur und ausschließlich auf die religiöse Erziehung des Täuflings.
  3. Weil die Aufgabe des Taufpaten die religiöse Erziehung des Täuflings ist, muss er katholisch sein und sollte das Sakrament der Firmung sowie der hl. Kommunion bereits empfangen haben. Ein noch nicht gefirmter Katholik kann als Taufpate zugelassen werden, wenn er den späteren Empfang der Firmung erwägt.
  4. Ein der orthodoxen Kirche angehörender Christ kann ebenfalls als Taufpate zugelassen werden, jedoch nur gemeinsam mit einem katholischen Taufpaten.
  5. Ein aus der Kirche ausgetretener Katholik kann nicht Taufpate werden. Zur religiösen Erziehung gehört auch, dem Täufling zu vermitteln, dass es gut ist, in der Kirche zu sein. Dies kann ein ausgetretener Katholik nicht leisten.
  6. Ein nichtkatholischer Christ, der einer der Mitgliedskirchen der ACK angehört, kann zusammen mit einem katholischen Taufpaten als Taufzeuge zugelassen werden. Auch der Taufzeuge muss seiner Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft angehören und nicht ausgetreten sein. Es handelt sich dabei nämlich nicht um einen reinen Beweiszeugen, sondern der Taufzeuge soll dem Täufling gegenüber Zeugnis christlichen Lebens geben. Da ein katholischer Täufling jedoch katholisch erzogen werden soll, kann der nichtkatholische Taufzeuge seine Aufgabe nur zusammen mit einem katholischen Paten erfüllen.
  7. Eine nicht getaufte Person kann weder Taufpate noch Taufzeuge sein, da sie weder die katholische Erziehung unterstützen noch ein Zeugnis christlichen Lebens geben kann.
  8. Hat die Familie keine Angehörigen oder Freunde, die als Taufpaten zur Verfügung stehen können, kann die Taufe auch ohne Paten gespendet werden. Dann sind allein die Eltern für die religiöse Erziehung ihres Kindes verantwortlich. Die Hinzuziehung nur eines nichtkatholischen Taufzeugen ohne katholischen Paten ist nicht möglich.
  9. Wenn beide Eltern aus der Kirche ausgetreten sind und dennoch um die Taufe ihres Kindes bitten, ist im Taufgespräch zu klären, ob dieser Bitte eine religiöse Motivation zugrunde liegt. Ist das der Fall, kann eine katholische Person, die sich im unmittelbaren Lebensumfeld des Kindes/der Familie befindet, anstelle der Eltern die religiöse Erziehung des Täuflings übernehmen. Es bietet sich an, dass diese Person dann auch das Taufpatenamt übernimmt.

 

Quelle: Bistum Münster - Kirchliches Amtsblatt vom 10. Juni 2014 - Art. 157