Suchen Sie nach Informationen über die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen?
Elternbeitrag - Kindertagespflege
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege werden gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben. Die Festsetzung und Einziehung der Elternbeiträge für die Tagespflege erfolgt über das Jugendamt des Kreises Coesfeld.
Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach dem notwendigen Betreuungsbedarf sowie der Höhe des Kalenderjahreseinkommens. Je niedriger der Betreuungsumfang sowie das Einkommen der Eltern ist, desto niedriger ist auch der zu zahlende Elternbeitrag.
Bei Fragen rund um die Elternbeiträge für die Kindertagespflege können Sie sich direkt an die zuständige Sachbearbeiterin beim Jugendamt wenden.
Befreiung vom Elternbeitrag
Familien im Leistungsbezug sind für die Dauer des Leistungsbezugs in der Elternbeitragsstufe 1 (= 0 Euro Elternbeitrag) eingestuft und zahlen daher keinen Elternbeitrag. Dies gilt für Antragsteller die
- Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II, "Hartz IV")
- Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
beziehen.
Personen die
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder
- Kinderzuschlag gemäß § 6 des Bundeskindergeldgesetzes
beziehen, können auf Antrag die Elternbeiträge erlassen werden. Wenden Sie sich dazu bitte an die zuständige Sachbearbeiterin beim Jugendamt.
Einkommen
- Als Einkommen gilt das Brutto-Einkommen des / der Eltern (siehe §1 sowie § 5 der Elternbeitragssatzung).
- Zum Einkommen zählen auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Halbwaisenrenten, Kindesunterhalt, Elterngeld, Lohnersatzleistungen und sonstige Einkünfte.
- Das Kindergeld wird bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.
- Maßgeblich ist das (Kalendar)Jahreseinkommen im letzten Jahr vor der Antragstellung, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass für das tatsächliche Einkommen im Beitragszeitraum eine andere Einkommenssituation besteht.
- Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, so wird auch nur dessen Einkommen bei der Bemessung des Elternbeitrags berücksichtigt.
Betreuungsumfang
Der Betreuungsumfang bemisst sich nach durchschnittlichen, täglichen Betreuungszeiten. Dabei wird die Betreuungszeit je Woche durch die Anzahl der Tage mit Betreuung je 5-Tage-Woche dividiert.
Beispiel: Ein Kind wird Montags von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Mittwochs von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitags von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr betreut. Insgesamt wird es in der Woche an 3 Tagen (Montag, Mittwoch, Freitag) mit 16 Stunden (Montags 6 Stunden, Dienstags 6 Stunden, Freitags 4 Stunden) betreut. Die durchschnittliche, tägliche Betreuungszeit läge somit bei 3,2 Stunden (16 Stunden geteilt durch 5-Tage je Woche). Somit wäre der Elternbeitrag für eine durchschnittliche, tägliche Betreuungszeit von 3,1-4,0 Stunden zu zahlen.
Höhe der Elternbeiträge für Geschwisterkinder
Besucht mehr als ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder erhält Kindertagespflege, so sinkt der Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind auf 25 % der oben genannten Elternbeiträge. Das gilt nur für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, an deren Finanzierung der Kreis Coesfeld beteiligt ist. Für das erste Kind ist weiterhin ein Elternbeitrag von 100 % der o.g. Beträge zu zahlen. Das Kind mit dem höchsten Beitrag gilt als das erste Kind. Mehrlingskinder (Zwillinge, Drillinge...) werden als 1 Kind gezählt und es muss nur 1 Elternbeitrag für diese Kinder gezahlt werden. Die Geschwister-Kind-Regelung ergibt sich aus der Elternbeitragssatzung.
Beispiel: Eine Familie hat 2 Kinder, einen 4-jährigen Sohn und eine 1-jährige Tochter. Der 4-jährige Sohn besucht eine Kindertageseinrichtungen mit 45 Stunden je Woche und die 1-jährige Tochter wird mit 29 Stunden pro Woche in der Kindertagespflege betreut. Die Familie hat ein bereinigtes Bruttoeinkommen von 58.700 € und ist somit in der Beitragsstufe 5 (49.000,01 € bis 61.000 €). Für den Kindergartenplatz des Sohnes ist ein Elternbeitrag in Höhe von 244,82 € pro Monat zu zahlen. Für den Tagespflegeplatz der Tochter ist ein Elternbeitrag von 163,21 € zu zahlen (29 Stunden je Woche = 5,8 Stunden pro Tag = Elternbeitrag für 5,1-6,0 Stunden tägliche Betreuungzeit). Für das Kind mit dem höchsten Elternbeitrag ist immer der volle Satz zu zahlen. Das wäre in diesem Fall der Sohn mit einem Elternbeitrag von 244,82 €. Für das 2. und jedes weitere Kind ist nur ein Betrag in Höhe von 25 % des sonst fälligen Elternbeitrags zu zahlen. Für den Tagespflegeplatz der Tochter wären das 40,80 € pro Monat (163,21 € x 25 %). Pro Monat müsste die Familie Elternbeiträge in Höhe von 285,62 € zahlen.
Elternbeitragstabellen der vergangenen Jahre
- Elternbeitragstabelle 2019/20 (PDF-Datei / 118 Kb)
- Elternbeitragstabelle 2018/19 (PDF-Datei / 122 Kb)
- Elternbeitragstabelle 2017/18 (PDF-Datei / 117 Kb)
Zuständige Stellen für die Erhebung der Elternbeiträge
Die Festsetzung und Einziehung der Elternbeiträge für Kindertagespflege erfolgt über das Kreisjugendamt. Ihre Ansprechpartner sind:
Ihr Wohnort | Sachbearbeiter/in | Kontakt |
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Ascheberg | Frau Kaliner | 0 25 41 / 18 52 36E-Mail senden |
Billerbeck | Frau Paschert | 0 25 41 / 18 52 26E-Mail senden |
Havixbeck | Frau Kaliner | 0 25 41 / 18 52 36E-Mail senden |
Lüdinghausen | Frau Paschert | 0 25 41 / 18 52 26E-Mail senden |
Nordkirchen | Frau Branse | 0 25 41 / 18 52 34E-Mail senden |
Nottuln | Frau Branse | 0 25 41 / 18 52 34E-Mail senden |
Olfen | Frau Branse | 0 25 41 / 18 52 34E-Mail senden |
Rosendahl | Frau Kaliner | 0 25 41 / 18 52 36E-Mail senden |
Senden | Frau Branse | 0 25 41 / 18 52 34E-Mail senden |